Zum Kundenbereich

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Allen Leistungen der dpace GmbH („DPACE“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, sofern DPACE ihre Geltung nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Angebote von DPACE sind stets freibleibend. Ein Vertrag (nachfolgend „Auftrag“) kommt erst durch die schriftliche Bestätigung einer Beauftragung des Kunden seitens DPACE oder dadurch zustande, dass DPACE mit der Ausführung einer vom Kunden übermittelten Beauftragung beginnt.

3. VERTRAGSGEGENSTAND

3.1. DPACE schuldet die in der Auftragsbestätigung (bzw. den darin referenzierten Dokumenten, i.d.R. dem Angebot von DPACE) beschriebenen Leistungen. Weitere Leistungen schuldet DPACE nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und DPACE vereinbart sind.

3.2. Alle Leistungen von DPACE sind Dienstleistungen. Das Werkvertragsrecht ist nicht anwendbar. Eine Abnahme erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und DPACE vereinbart ist.

3.3. Alle Leistungen von DPACE werden nach Aufwand vergütet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4. PREISE

4.1. Die Dienstleistungen von DPACE erfolgen zu den im Auftrag vereinbarten Preisen und Bedingungen.

4.2. Für Dienstleistungen, die nach Abstimmung mit dem Kunden außerhalb vereinbarter Servicezeiten (diese sind 8:00 bis 20.00 Uhr) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen (in NRW) erbracht werden, erhöhen sich die vereinbarten Stundensätze/Tagessätze um 50 %.

4.3. DPACE dokumentiert die Art und Dauer der Dienstleistungen in Form angemessener Tätigkeitsaufstellungen und übermittelt diese mit der Rechnung an den Kunden.

4.4. Werden vereinbarte Termine für die Durchführung von Dienstleistungen vom Kunden abgesagt, so sind folgende Vergütungen fällig:

Absage erfolgt

a) 7 bis 3 Werktage vor Beginn der Leistung: 50%,

b) 2 bis 0 Werktage vor Beginn der Leistung: 80%.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DPACE kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorgenannten Beträge entstanden ist.

4.5. Reisekosten des DPACE–Personals für mit dem Kunden vereinbarte Reisen (z.B. Einsätze beim Kunden vor Ort) sind durch den Kunden zu vergüten. Dazu gehören die Reisezeit, der Verpflegungsmehraufwand, das Verkehrsmittel und die Übernachtungen.

An– und Abreisezeiten werden nach Aufwand zu um 50 % reduzierten Vergütungssätzen abgerechnet. Reisespesen (Verpflegungsmehraufwand) werden immer in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze abgerechnet.

Die Wahl des Verkehrsmittels obliegt DPACE und erfolgt nach folgenden Richtlinien:

a) Bei Bahnfahrten werden die Kosten für die Wagenklasse 2 berechnet.

b) Bei Fahrten mit dem PKW werden Euro 0,60 pro km berechnet.

c) Flüge werden in der Economy–Klasse berechnet.

d) Mietwagen werden in der Economy–Klasse berechnet.

DPACE bucht 3–4 Sterne Hotels und wird im Normalfall eine Rate von EUR 120,00 pro Nacht nicht überschreiten. Reisekosten weist DPACE durch entsprechende Belege und durch Aufzeichnungen seiner Mitarbeiter nach.

4.6. Die Abrechnung der Dienstleistungen und Reisekosten erfolgt monatlich nachträglich.

4.7. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive Umsatzsteuer; DPACE stellt jeweils die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung.

4.8. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungszugang innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten.

5. LIEFERTERMINE UND STÖRUNGEN BEI DER LEISTUNGSERBRINGUNG

5.1. Durchführungstermine für Dienstleistungen sind verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart worden sind, ansonsten sind sie unverbindlich.

5.2. Wenn eine Ursache, die DPACE nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Einhaltung von Terminen oder Fristen beeinträchtigt, verschieben sich die Termine bzw. verlängern sich die Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Verschiebung, die DPACE nicht zu vertreten hat, kann DPACE den Mehraufwand vergütet verlangen.

6. PFLICHTEN DES KUNDEN

6.1. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner/Projektleiter. Dieser muss für den Kunden gegenüber DPACE verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen können. Der Ansprechpartner/Projektleiter steht DPACE für notwendige Informationen zur Verfügung.

6.2. Der Kunde hat etwaige Mängel der Leistungen von DPACE in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für ihn verfügbaren, für die Mängelerkennung und –Analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels.

6.3. Der Kunde informiert DPACE unverzüglich überaus seinem Bereich stammende Umstände, die die fristgemäße oder vereinbarungsgemäße Erbringung der Leistungen von DPACE beeinträchtigen werden oder könnten.

6.4. Der Kunde wird die Leistungserbringung durch DPACE in angemessenem und erforderlichem Umfang unterstützen. Insbesondere erbringt der Kunde die folgenden Mitwirkungsleistungen, soweit diese der Sphäre des Kunden (oder von ihm eingesetzter Dritter/Dienstleister) zuzuordnen für die Leistungserbringung durch DPACE erforderlich sind:

a) Bereitstellung fachkundigen Personals

b) Bereithaltung und Betrieb der Kundensysteme (Hardware, Netze, Systemsoftware, Anwendersoftware usw.) Bereitstellung der notwendigen Informationen, Daten und sonstigen Unterlagen

c) Gewährleistung der technischen und organisatorischen Sicherheit und Verfügbarkeit der Kundensysteme und Anbindungen, inklusive angemessener Datensicherung, Schutz gegen Viren und unberechtigte Zugriffe, Datenschutz

d) Zugangsgewährung zu den Kundensystemen (einschließlich evtl. von Dritten betriebener/gehosteter Systeme) für Mitarbeiter von DPACE

e) Bereitstellung von Arbeitsplätzen am Standort des Kunden (mit Internetzugang usw.), soweit Leistungserbringung vor Ort beim Kunden vereinbart ist.

6.5. Der Kunde ist verpflichtet, soweit sinnvoll und unter Berücksichtigung der Umstände angemessen, von DPACE alleine oder gemeinsam mit dem Kunden erstellte oder bearbeitete Daten oder vergleichbare Leistungsergebnisse vor Übernahme in die Produktion angemessen zu prüfen, z.B. über einen Testlauf zur Herstellung von Musterwerkstücken.

6.6. Aufwände, die DPACE daraus entstehen, dass der Kunde vereinbarte Mitwirkungs-pflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt, kann DPACE (vorbehaltlich sonstiger Rechte von DPACE) zu den vereinbarten Sätzen abrechnen

7. MÄNGEL

7.1. Ist eine Leistung von DPACE mit Mängeln behaftet, so muss der Kunde DPACE innerhalb angemessener Frist nach Feststellung des Mangels informieren. DPACE wird innerhalb angemessener Frist den Mangel entweder beheben oder die betroffene Leistung mangelfrei wiederholen.

7.2. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, wird sie von DPACE unberechtigt verweigert oder ist sie nach dem Gesetz als endgültig fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Beschränkungen von Ziffer 8 Schadensersatz verlangen. Er kann außerdem den Auftrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die für eine Kündigung aus wichtigem Grund geltenden Voraussetzungen vorliegen.

7.3. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Dienstleistung haftet DPACE nur, soweit die Dienstleistung vertragsgemäß und im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. DPACE haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung; die Haftung unterliegt den Begrenzungen in Ziffer 8.

7.4. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7.5. DPACE kann für die Bearbeitung einer Mängelmeldung des Kunden eine Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen verlangen, soweit sich herausstellt, dass tatsächlich kein Leistungsmangel vorlag.

8. HAFTUNG

8.1. DPACE haftet für eintretende Schäden und Aufwendungen des Kunden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unbeschränkt, soweit DPACE bzw. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dasselbe gilt bei Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Nichteinhaltung einer ausdrücklich gewährten Garantie.

8.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DPACE nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ziffer 8.1 bleibt hiervon unberührt.

8.3. Die Haftung von DPACE gemäß Ziffer 8.2 ist für alle im Zusammenhang mit einem Auftrag stehenden Schäden betragsmäßig auf den Auftragswert beschränkt, d.h. die Summe der Vergütungen für im Schadenszeitpunkt schon unter dem Auftrag von DPACE erbrachte oder vom Kunden verbindlich beauftragte Leistungen. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist in den Fällen von Ziffer 8.2 ausgeschlossen.

8.4. Bei Verlust von Daten haftet DPACE nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.

9. NUTZUNGSRECHTE

9.1. DPACE räumt dem Kunden mit Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden das dauerhafte, örtlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die von DPACE für den Kunden erstellten und gelieferten Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke des Kunden zu nutzen.

9.2. DPACE bleibt in jedem Fall zur Nutzung der Arbeitsergebnisse und des bei DPACE vorhandenen oder im Rahmen der Leistungserbringung neu gewonnenen Knowhows berechtigt.

10. ABTRETUNGSVERBOT, SUBUNTERNEHMER

10.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Auftrag oder den Auftrag insgesamt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DPACE auf einen Dritten übertragen. DPACE ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Auftrag an mit DPACE verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) zu übertragen und wird in einem solchen Fall den Kunden hierüber schriftlich informieren.

10.2. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, darf sich DPACE zur Erfüllung eines Auftrags Dritter bedienen.

11. DATENSCHUTZ

Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen ein, insbesondere die DSGVO. Soweit DPACE Kundendaten im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS–GVO ab.

12. VERTRAULICHKEIT

12.1. Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, Informationen vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben, die ihnen von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden und als vertraulich bezeichnet oder nach Treu und Glauben als vertraulich anzusehen sind.

DPACE ist berechtigt, vertrauliche Informationen an eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese die Informationen zur Leistungserbringung benötigen und einer marktüblichen Vertraulichkeitspflicht unterliegen.

12.2. Die Parteien treffen in ihrem Verantwortungsbereich angemessene technische Vorkehrungen, um Zugriffe unberechtigter Dritter auf die Daten der jeweils anderen Partei zu verhindern.

12.3. Die Parteien vereinbaren angemessene Sicherheitsstandards für ihre Kommunikation und halten diese Standards ein. Soweit der Kunde vereinbarte Standards nicht einhält, ist DPACE für daraus resultierende Sicherheitsrisiken oder Informationsverluste nicht verantwortlich, auch wenn DPACE auf die Nicht–Einhaltung der Standards nicht noch einmal gesondert hingewiesen hat.

13. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

13.1. Die Laufzeit eines Auftrags beginnt in dem in Ziffer 2 beschriebenen Zeitpunkt (Auftragsbestätigung oder Ausführungsbeginn) und endet zum Ablauf des im Auftrag definierten Zeitraums. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann jede Partei einen Auftrag während der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. In diesem Fall sind die für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Kündigung noch vereinbarten Leistungen noch zu erbringen und zu vergüten, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen. Für eine Absage von Leistungen durch den Kunden gilt Ziffer 4.4.

13.2. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.3. Kündigungen müssen schriftlich gemäß §126 Abs. 1 BGB erfolgen.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1. Der Kunde kann gegen Ansprüche von DPACE nur dann auf rechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN–Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNCISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von DPACE zuständige Gericht; DPACE ist aber auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Kunden geltend zu machen.

14.3. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, werden die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. An Stelle der ungültigen Bestimmung gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem von den Parteien rechtlich und wirtschaftlich ursprünglich Gewollten am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer Vertragslücke.

14.4. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erklärungen die Schriftform vorgeschrieben wird, ist eine Erklärung in Textform ausreichend, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt.